Zusammenfassung Teil I Vor der Durchführung einer Radiosynoviorthese (RSO) bei entzündlichen Gelenkerkrankungen oder einer pigmentierten villonodulären Synovitis muss grundsätzlich abgeklärt werden, ob eine Thromboseprophylaxe erforderlich ist, oder eine bereits eingeleitete Antikoagulationstherapie unterbrochen werden soll. Nach vorliegenden Publikationen besteht nach einer intra-artikulären Injektion bei einer laufenden Antikoagulationstherapie keine signifikant erhöhte Blutungsgefahr. Deshalb ist eine Unterbrechung oder Einleitung einer Bridgingtherapie nicht notwendig. Anderenfalls sollte dies mit dem primär behandelnden Fachkollegen abgesprochen werden. Nach den Leitlinien chirurgischer Fachgesellschaften wird eine intra-artikuläre Injektion zu den sehr niedrig einzuordnenden Risikofaktoren für eine Thrombose gerechnet. Nach Ausschluss zusätzlicher angeborener oder erworbener Risikofaktoren kann eine Thromboseprophylaxe unterbleiben. Aus juristischer Sicht ist es erforderlich, die Patienten besonders über die Vor- und möglichen Nachteile eines entsprechenden Vorgehens aufzuklären. Teil II Ärztliche Berufsausübung ist auch mit forensischen Risiken behaftet. Dies betrifft insbesondere etwaige haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen, welche es zu vermeiden gilt. Infolgedessen sollte jede Ärztin und jeder Arzt auch die rechtlichen Anforderungen, welche an die Berufsausübung gestellt sind, kennen. So muss sich die Patientenbehandlung als solche sorgfaltspflichtgerecht bzw. lege artis, d. h. gemäß aktuell geltendem medizinischen Standard gestalten. Zudem bedarf es der adäquaten Aufklärung des Patienten bez. Behandlungsmaßnahmen, welche in seine körperliche Integrität eingreifen. Unter beiden Aspekten kommt der Behandlungsdokumentation – unbeschadet ihrer therapeutischen Funktion und rechtlicher Verpflichtung zur Vornahme – erhebliche rechtspraktische Bedeutung zu. Denn zivilrechtlich resultieren aus mangelnder bzw. fehlender Dokumentation Beweisnachteile für die Behandlerseite. Auch die Einhaltung rechtlicher Maßgaben optimiert zum einen die Patientenbehandlung und senkt zum anderen forensische Risiken.
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